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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 111/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.01.2008, Az: 11 Ca 313/06, in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 23.05.2008, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in seiner der sofortigen Beschwerde teilweise abhelfenden Entscheidung vom 23.05.2008 sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 01.06.2006 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass nunmehr monatliche Raten in Höhe von 155,-- € zu zahlen sind.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dessen Beschluss vom 23.05.2008 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend bezieht sich das Beschwerdegericht auf die der Klägerin seitens des Arbeitsgerichts mitgeteilten Berechnungen bezüglich des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens. Da sich das Arbeitsgericht auch mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits hinreichend und zutreffend auseinandergesetzt hat, besteht seitens des Beschwerdegerichts keine Veranlassung zu weitergehenden, ergänzenden Ausführungen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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